RS OGH 1992/10/15 7Ob611/92, 4Ob547/94, 7Ob611/94, 1Ob626/95, 10Ob152/98w, 5Ob102/03s, 6Ob25/04a

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

ZPO §502 HI2
ZPO §502 HV

Rechtssatz

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042752

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00611_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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