Norm
StGB §142 ARechtssatz
Wegnahme setzt beim Raub wie beim Diebstahl die Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch der bisherigen voraus. Ein Gewahrsamsbruch ist jedoch dann (noch) nicht gegeben, wenn eine Sache noch im Nahebereich des Überfallenen neben ihm am Boden liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093865Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0150OS00113_9200000_002