RS OGH 1992/10/15 15Os113/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

StGB §142 A

Rechtssatz

Wegnahme setzt beim Raub wie beim Diebstahl die Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch der bisherigen voraus. Ein Gewahrsamsbruch ist jedoch dann (noch) nicht gegeben, wenn eine Sache noch im Nahebereich des Überfallenen neben ihm am Boden liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093865

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0150OS00113_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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