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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des F T, zur Zeit in Auslandsverwendung in A, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 2003, Zl. 251.670/13-I/1/d/03, betreffend einen Anspruch nach § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor im Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom 18. März 2002 der Österreichischen Botschaft in A zur weiteren Dienstleistung als polizeilicher Verbindungsbeamter zugewiesen, wobei eine Entsendungsdauer von grundsätzlich vier Jahren vorgesehen ist. Den Verwaltungsakten zufolge hat er dort seinen Dienst am 25. März 2002 angetreten.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien um "Gewährung des pauschalen Ausstattungszuschusses (Equipierungsbeitrag) nach § 21 GG 1956" im Hinblick auf seine nunmehrige erste Auslandsentsendung und den damit verbundenen besonderen Kosten für notwendige Erstanschaffungen. Für den Fall der Ablehnung des Antrages ersuchte er um bescheidmäßigen Abspruch.
Die belangte Behörde erwiderte mit Erledigung vom 19. Mai 2003, ihrer Auffassung nach seien im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seiner nunmehrigen Dienststelle dienstzugeteilt sei, die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausstattungszuschusses im Sinne dieser Richtlinie nicht gegeben. Er habe im Entsendungsmonat eine Auslandsverwendungszulage (AVZ), einen Auslandsaufenthaltszuschuss (AAZ) für Wohnzwecke und eine Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) in jeweils näher bezifferter Höhe bezogen. Sofern er Kosten geltend mache, die über die bislang ausbezahlten Beträge hinausgingen, werde um Übermittlung einer detaillierten Aufstellung der ihm erwachsenen Mehrkosten und entsprechender Unterlagen bzw. Belege ersucht.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2003 (im Kopf findet sich allerdings auch die Datierung 3. Juli) vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, seine Verwendung an seiner nunmehrigen Dienststelle beruhe nicht auf einer Dienstzuteilung, sondern auf einer Versetzung. Demnach gebühre ihm dieser Ausstattungsausschuss gemäß den Auslandsbesoldungsrichtlinien. Bei diesem Ausstattungszuschuss, der eine Unterkategorie des Auslandsaufenthaltszuschusses nach § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956 darstelle, handle es sich um einen pauschalierten Aufwandersatz. Er sei daher nicht verhalten, entsprechende Aufwendungen nachzuweisen, insbesondere nicht seine gesamten Aufwendungen im Ausland. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb der von ihm angesprochene Ausstattungszuschuss deshalb nicht gebühren sollte, weil er bereits eine AVZ, einen AAZ für Wohnzwecke sowie eine KAZ bezogen habe. Diese "Zuschüsse und Zulagen" stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Ausstattungszuschuss und es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Gewährung eines derartigen Zuschusses bei Zuerkennung "von übrigen Zulagen und Zuschüssen zu versagen" sei.
Mit weiterer Eingabe vom 17. September 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Dienstort befinde sich im Ausland und er sei auf Grund seiner "Versetzung bzw. Entsendung" verpflichtet, dort zu wohnen. Infolge seines Aufenthaltes im Ausland seien ihm bislang besondere Kosten, wie etwa Kosten für die Unterbringung, Kosten für technische und häusliche Ausstattung, Kosten für Repräsentation, für Kontaktpflege, für Anschaffung von Mobiliar, Dienstkleidung etc. entstanden und solche erwüchsen ihm auch weiterhin. Alle diese Kosten rechtfertigten den Zuspruch einer einheitlichen AVZ, eines einheitlichen AAZ bzw. einer Aufwandsentschädigung "seit Antragstellung bis dato und in futuro", welche er geltend mache. Er stütze seine Ansprüche auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf § 21 und § 20 GG 1956.
Deshalb "modifiziere und ergänze er somit seinen bisher gestellten Antrag wie folgt: Die Behörde wolle feststellen, dass ihm
"1. eine Auslandsverwendungszulage, ein Auslandsaufenthaltszuschuss sowie eine Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Ausmaß gebührt; in eventu
2. eine Auslandsverwendungszulage und ein Auslandsaufenthaltszuschuss in gesetzlichem Ausmaß gebührt; in eventu
3. ein Auslandsaufenthaltszuschuss und eine Aufwandsentschädigung in gesetzlichem Ausmaß gebührt; in eventu
4. eine Auslandsverwendungszulage und Aufwandsentschädigung in gesetzlichem Ausmaß gebührt; in eventu
5. eine Auslandsverwendungszulage in gesetzlichem Ausmaß gebührt; in eventu
6. ein Auslandsaufenthaltszuschuss in gesetzlichem Ausmaß gebührt; in eventu
7. eine Aufwandsentschädigung in gesetzlichem Ausmaß gebührt."
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2002 "auf Gewährung eines Ausstattungszuschusses als Teil des Auslandsaufenthaltszuschusses" gemäß § 21 GG 1956 abgewiesen.
Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges (ohne aber die Anträge in der Eingabe vom 17. September 2003 zu nennen) und nach auszugsweiser Wiedergabe des § 21 GG 1956 führte die belangte Behörde zusammengefasst begründend aus, dass die Verwendung des Beschwerdeführers an seinem nunmehrigen ausländischen Dienstort auf einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 beruhe, weil durch die (voraussichtliche) Entsendungsdauer von vier Jahren jedenfalls eine zeitliche Begrenzung gegeben sei. Demnach gebühre gemäß den Auslandsbesoldungsrichtlinien kein Ausstattungszuschuss (wurde näher dargelegt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht, dass ihm der Bund "gem. §§ 20, 21 GG und jeder sonst nur erdenklichen Rechtsgrundlage die Auslandsverwendungszulage, den Auslandsaufenthaltszuschuss und den Ausstattungszuschuss als Teil des Auslandsaufenthaltszuschusses sowie die Aufwandsentschädigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zuzuerkennen hat", verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2002 meritorisch, und zwar abweislich entschieden. Sie hat dabei verkannt, dass der ursprüngliche Antrag nur mehr in der mit Schriftsatz vom 17. September 2003 vorgenommenen Modifikation aufrecht war. Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:
Um behauptete Aufwendungen typologisch der AVZ, dem AAZ oder der ebenfalls angesprochenen Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 zuordnen zu können, bedarf es insbesondere der Kenntnis der Art dieser Aufwendungen, vor allem des Verwendungszweckes, wobei in aller Regel den Beamten diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht treffen wird, weil es sich ja üblicherweise um Umstände handeln wird, die seiner privaten Sphäre zuzuordnen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245), was die belangte Behörde im Prinzip auch zutreffend erkannt hat (siehe ihre in der Sachverhaltsdarstellung genannte Erledigung vom 19. Mai 2003). Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, ein entsprechendes, vollständiges und nachvollziehbares Vorbringen (und sei es auch in einer - übersichtlichen - Auflistung mit hunderten - bezifferten - Positionen) zu erstatten; zu einer rechtlichen Qualifikation ist er aber nicht verhalten (hier dazu ausführlicher der hg. Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0275, u.a.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060199.X00Im RIS seit
06.05.2004