RS OGH 1992/10/15 7Ob606/92, 10Ob75/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

UVG §4 Z4
UVG §20
UVG §22

Rechtssatz

Wird ein Vorschuß nach § 4 Z 4 UVG gewährt und das die Vaterschaft feststellende erstinstanzliche Urteil später aufgehoben, ist der Vorschuß nicht rückwirkend sondern erst mit der Bindung des Rechtsmittelgerichtes an seinen Aufhebungsbeschluß einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076302

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00606_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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