Norm
UVG §4 Z4Rechtssatz
Wird ein Vorschuß nach § 4 Z 4 UVG gewährt und das die Vaterschaft feststellende erstinstanzliche Urteil später aufgehoben, ist der Vorschuß nicht rückwirkend sondern erst mit der Bindung des Rechtsmittelgerichtes an seinen Aufhebungsbeschluß einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076302Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00606_9200000_001