RS OGH 1992/10/15 7Ob600/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Hat sich der Bestandgeber lediglich gerinfügige, räumlich gar nicht abgrenzbare Teile der Liegenschaft vorbehalten, ist das gesamte Gebäude samt seinen Außenflächen dem eigentlichen Bestandobjekt zuzuordnen. Die gesetzliche Anzeigepflicht des Bestandnehmers umfaßt daher selbst bei enger Auslegung des § 1097 ABGB die Schäden an sämtlichen Gebäudeteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020520

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00600_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten