RS OGH 1992/10/15 8Ob615/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

ABGB §1328
ZPO §503 E4c21

Rechtssatz

Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 1328 ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, ob diese Abhängigkeit einen Beweggrund für die Frau gebildet hat und ob sich der Täter der Beschränkung der Willensfreiheit der Frau bewußt war, eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031648

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0080OB00615_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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