Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Es gilt als anerkannte kollegiale Pflicht, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Kollegen innerhalb angemessener Frist zu beantworten hat. Es ergibt sich dies zwar nicht aus einer ausdrücklichen Vorschrift oder den "RL-BA 1977", sondern aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung (AnwBl 1984,616 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018