RS OGH 1992/10/20 4Ob87/92, 4Ob15/95, 4Ob35/95, 4Ob51/95, 4Ob86/95 (4Ob87/95), 4Ob2053/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079298

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten