Norm
ABGB §16Rechtssatz
Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020