Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. (Hier: Gesamtprokuristen als Manager).
Entscheidungstexte
Schlagworte
EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022