Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021