RS OGH 1992/10/20 4Ob84/92, 4Ob19/93, 4Ob168/93, 6Ob2037/96v, 1Ob117/99h, 6Ob236/09p, 6Ob220/10m, 9O

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Norm

ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind (ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 UWG) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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