Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind (ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 UWG) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012