Norm
UWG §9aRechtssatz
Der notwendige Zweckzusammenhang zwischen den Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zur Zugabe zu kommen, besteht doch in einem solchen Fall für den Interessenten der gleiche - vom Gesetzgeber verpönte - Anreiz zum Erwerb der Hauptware, wie wenn er sie kaufen muß. Zum Wesen der Zugabe gehört es ja, daß sie zum Kauf zwar nicht "zwingt", wohl aber "reizt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079266Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008