Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Erhält der Arbeitgeber ein von einem Dritten gefälschtes Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers, muß sich dieser die gefälschte Kündigungserklärung nicht nach der Vertrauenstheorie zurechnen lassen; soweit der Arbeitgeber im Vertrauen auf dieses Schreiben gehandelt hat, kann er allfällige Schäden nur vom Dritten ersetzt verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auflösung, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Wirkung, Wirksamkeit, Fälschung, unecht, SchadensersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028816Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_009OBA00256_9200000_001