Norm
ARHG §70Rechtssatz
Durch die Überstellung einer Person ohne förmliche Auslieferung nach Österreich verzichtet der fremde Staat auf die Ausübung des ihm zustehenden Strafverfolgungsrechtes; in diesem Fall findet der Grundsatz der Spezialität (§ 70 ARHG) keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012