Norm
OrgHG §8Rechtssatz
Bei der Prüfung der richtigen Besetzung des Gerichtes kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nach dem OrgHG auch zu Recht besteht. Auch wenn das Arbeitsgericht und Sozialgericht der Ansicht ist, daß das beklagte Organ schon nach den Klagebehauptungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung) tätig geworden sei, bleibt es, da dieser Umstand auch anspruchsbegründend ist zur Sachentscheidung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071056Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_009OBA00121_9100000_001