Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt, einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des § 84 Abs 2 Z 2 StGB) nicht (9 Os 34/76 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020