Norm
StGB §20 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 20 Abs 4 letzter Satz StGB über das gänzliche oder teilweise Absehen vom Verfallsersatz ermöglicht eine Ermessensentscheidung, die nicht mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund, sondern nur mit Berufung angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090543Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009