Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020