RS OGH 1992/10/22 1Ob35/92, 4Ob578/95, 1Ob15/02s, 6Ob163/05x, 6Ob255/06b, 4Ob151/10z, 7Ob145/12t, 1O

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

ABGB §1304 A

Rechtssatz

Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen. (T1)
    Beisatz: Das Mitverschulden des Geschädigten ist dann zu berücksichtigen, wenn es für den Schaden kausal war; der Geschädigte hat für die adäquaten Folgen seines Mitverschuldens einzustehen. (T2)
  • 1 Ob 15/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 15/02s
  • 6 Ob 163/05x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 163/05x
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T3)
    Beisatz: Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu § 1304 ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit. (T4)
  • 6 Ob 255/06b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 255/06b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 151/10z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 151/10z
    Auch
  • 7 Ob 145/12t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 145/12t
    nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. (T5)
    Auch Beis wie T2
  • 1 Ob 52/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 52/15a
    Vgl auch; Beis wie T2; nur T5
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Vgl
  • 1 Ob 174/19y
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 174/19y
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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