Norm
ZPO §528 Abs2 Z3 D2Rechtssatz
Ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsmittel an die zweite Instanz ein Kostenrekurs ist, so ist auch der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es diesen Kostenrekurs als unzulässig oder verspätet erhoben zurückgewiesen hat, ausnahmslos nicht weiter anfechtbar; an den Grundsätzen des Judikat Nr 13 ist festzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021