RS OGH 1992/10/22 1Ob606/92, 3Ob44/93, 4Ob156/06d

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z3 D2

Rechtssatz

Ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsmittel an die zweite Instanz ein Kostenrekurs ist, so ist auch der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es diesen Kostenrekurs als unzulässig oder verspätet erhoben zurückgewiesen hat, ausnahmslos nicht weiter anfechtbar; an den Grundsätzen des Judikat Nr 13 ist festzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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