RS OGH 1992/10/22 12Os94/92 (12Os95/92), 12Os115/93, 12Os171/08a, 12Os47/17d

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

StGB §129 Z3

Rechtssatz

Von einer in § 129 Z 3 StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 12 Os 94/92
  • 12 Os 115/93
    Entscheidungstext OGH 23.09.1993 12 Os 115/93
    Beisatz: Ein bloße (Lederschlaufe oder Stoffschlaufe) Schlaufe ist keine Sperrvorrichtung. (T1)
    Veröff: RZ 1994/67 S 244
  • 12 Os 171/08a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 171/08a
  • 12 Os 47/17d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094132

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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