Norm
MG §19 Abs2 Z11 C1Rechtssatz
Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 14 MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (siehe MietSlg 22396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019