RS OGH 1992/10/27 5Ob1083/92, 5Ob140/00z, 5Ob179/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2
MRG §9
MRG §9 Abs1 Z6

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 2 MRG sieht § 9 Abs 1 Z 6 MRG keine Interessenabwägung vor. Der Vermieter kann die Zustimmung bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen des § 9 MRG zur Anbringung von Einrichtungen für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang nur dann nicht verweigern, wenn mit der beabsichtigen Maßnahme keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses verbunden ist. Ist eine solche Beeinträchtigung damit verbunden, dann kann die Einwilligung des Vermieters durch den Mieter nicht erzwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1083/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1083/92
    Veröff: ImmZ 1993,101 = WoBl 1993,80 (Call)
  • 5 Ob 140/00z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z
    Vgl auch; Beisatz: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Empfang von Hörfunk und Fernsehprogrammen gerade auf die vom Mieter gewünschte Weise (etwa Parabolantenne) zu ermöglichen. (T1)
  • 5 Ob 179/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 179/00k
    nur: § 9 Abs 1 Z 6 MRG sieht keine Interessenabwägung vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069500

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB01083_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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