RS OGH 1992/10/27 5Ob124/92, 2Ob535/93, 5Ob294/01y, 6Ob136/07d, 2Ob203/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

NZwG §1 Abs1
NZwG §1 Abs1 litb

Rechtssatz

Bei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 124/92
    Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243)
  • 2 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 535/93
    nur: Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. (T1)
  • 5 Ob 294/01y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 294/01y
    Auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2)
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    Vgl; Beisatz: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T3)
  • 2 Ob 203/21y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 203/21y
    Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Schriftformerfordernisses des § 3 Abs 6 BauKG auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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