Norm
ABGB §151 Abs3Rechtssatz
Die nach materiellem Recht zu beurteilende Geschäftsfähigkeit kann einer Person gänzlich mangeln (Kinder unter sieben Jahren; Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben - unbeschadet der Bestimmung des § 151 Abs 3 ABGB); sie kann aber auch bloß beschränkt gegeben sein, und zwar für bestimmte Geschäfte schlechthin oder bedingt durch die (wenn auch erst nachträglich) erteilte Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (§ 865 ABGB). Eine von der beschränkten Geschäftsfähigkeit abgeleitete "beschränkte Prozeßfähigkeit" des Minderjährigen oder des geistig Behinderten oder psychisch Kranken ist aber nicht der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht wesensgleich, weil die vom Minderjährigen oder geistig Behinderten gesetzten Prozeßhandlungen nur entweder rechtswirksam (weil in den sachlichen Bereich der Prozeßfähigkeit fallend) oder nichtig sein können. Können aber Prozeßhandlungen nur wirksam oder nichtig sein, dann besteht kein Grund, die im Gesetz ganz allgemein vorgesehene Heilungsmöglichkeit nichtiger Prozeßhandlungen durch nachträgliche Genehmigung (§§ 6 und 477 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ZPO) nicht auf alle Fälle der wegen Prozeßunfähigkeit nichtigen Prozeßhandlungen anzuwenden (der von Gitschthaler in JBl 1991, 301 vertretenen, aus der materiellrechtlichen Bestimmung des § 865 Satz 1 ABGB abgeleiteten Meinung, Prozeßhandlungen völlig geschäftsunfähiger Personen könnten nachträglich von einem bestellten Sachwalter nicht genehmigt werden, vermag daher nicht gefolgt werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048249Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00512_9200000_002