Norm
ABGB §21Rechtssatz
Die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit aus einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit oder aus bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit abgeleitet wird. Im Zusammenhang mit der im § 21 ABGB angeordneten Fürsorgepflicht für Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelgenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen, folgt aus den zitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, daß das Gericht eine Heilung des mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrens in die Wege zu leiten hat, soweit eine Heilung aussichtsreich erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009081Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00512_9200000_001