RS OGH 1992/10/27 5Ob1071/92, 6Ob509/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

GBG §13
GBG §56 Abs1
GBG §56 Abs3

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 leg cit nur für jene Eintragung, für die der Rang vorbehalten ist (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, Anmerkung 6 zu § 13); die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzt daher einen für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060390

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB01071_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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