Norm
GBG §13Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 leg cit nur für jene Eintragung, für die der Rang vorbehalten ist (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, Anmerkung 6 zu § 13); die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzt daher einen für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060390Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01071_9200000_001