Norm
WEG 1975 §17Rechtssatz
Entscheidend für den Auftrag zur Legung neuer Abrechnungen ist es, ob die bisher gelegten Rechnungen nicht dem Gebot entsprechen, dem einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer die Prüfung der pflichtgemäßen Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermöglichen (so schon 5 Ob 100/89), wobei mit bruchstückhaften Ergänzungen nicht das Auslangen gefunden werden kann (so schon 5 Ob 1049/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019