Norm
MRG §9 Abs2 Z5Rechtssatz
Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit bedeutet nicht, daß andere Rechtsubjekte (hier die Vermieter) ohne Rücksicht auf die bestehenden privatrechtlichen Beziehungen (Mietverhältnis) den Empfang von Hörfunkprogrammen und Fernsehprogrammen gerade auf die von der Mieterin gewünschte Weise (hier: Parabolantenne) ermöglichen müssen. Der Gesetzgeber trägt den berechtigten Anliegen von Mieterin in diesem Bereich ohnedies dadurch Rechnung, daß er die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder zumutbar ist (§ 9 Abs 2 Z 5 MRG), jedenfalls als eine der Übung des Verkehrs und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienende Veränderung (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG) ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2012