RS OGH 1992/10/27 5Ob85/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
beobachten
merken

Norm

AußStrG §1 B1
WEG §20
WEG §26 Abs1 Z5

Rechtssatz

Keine Verweisung in das besondere außerstreitige Verfahren hat bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen (§ 20 WEG) zu erfolgen. § 26 Abs 1 Z 5 WEG sieht daher nur in den Angelegenheiten der Zulässigkeit eines vereinbarten oder der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen unter Hinweis auf § 19 Abs 2 WEG das Außerstreitverfahren vor, nicht aber zur Prüfung der Rechtswirksamkeit eines § 20 WEG widersprechenden Vertrages. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 AußStrG, wonach das außerstreitige Verfahren nur dort Platz greift, wo es ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig durch gesetzliche Anordnung anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005846

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten