Norm
ABGB §364 A Abs2Rechtssatz
Auch wenn am Betrieb eines Tennisplatzes ein gewisses öffentliches Interesse besteht, kann dieses am Recht des Nachbarn, wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Benützung seines Grundstückes zu untersagen, nichts ändern. Überdies käme einem öffentlichen Interesse dann keinerlei Bedeutung zu, wenn die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen vermindert werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010