Norm
VersVG §16Rechtssatz
Für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände können auch subjektive Umstände sein, die die Entstehung von ersatzpflichtigen Schäden mehr oder weniger wahrscheinlich machen, auch Tatsachen, die auf Umstände dieser Art hindeuten oder zu ihrer Feststellung führen könnten, sogenannte indizierende Umstände. Dazu gehören namentlich in der Lebensversicherung symptomatische Beschwerden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080615Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00021_9200000_001