Norm
VersVG §16Rechtssatz
Unerheblich ist, daß Beschwerden nach den Untersuchungsergebnissen nicht schon einer bestimmten Krankheit zugeordnet wurden. In der Lebensversicherung sind Beschwerden oder Schmerzen grundsätzlich auch dann anzuzeigen, wenn noch keine bestimmte Krankheit diagnostiziert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080621Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00021_9200000_002