RS OGH 1992/10/29 2Ob47/92, 1Ob601/93, 1Ob606/94, 1Ob291/97v, 2Ob238/98h, 2Ob270/97p, 6Ob43/00t, 4Ob

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

ABGB §1497 III

Rechtssatz

Zur Frage der Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch Aufrechnungseinrede.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 47/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 2 Ob 47/92
    Veröff: SZ 65/139 = EvBl 1993/66 S 309
  • 1 Ob 601/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
    Auch; Beisatz: Mit der Aufrechnungseinrede ist die Wirkung der Verjährungsunterbrechung allerdings nur bis zur Höhe der Klagsforderung verbunden, wenn die mangels Berechtigung der Klagsforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist eingeklagt wird. (T1)
  • 1 Ob 606/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 606/94
    nur: Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch Aufrechnungseinrede. (T2)
  • 1 Ob 291/97v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 291/97v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung. (T3)
  • 2 Ob 238/98h
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 238/98h
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 270/97p
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 270/97p
    Vgl auch; Beisatz: Die verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf die Gegenforderung ist mit der Höhe der Klageforderung (im Vorprozeß) begrenzt. (T4)
  • 6 Ob 43/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 43/00t
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 48/02s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 48/02s
    Auch; Beisatz: Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort. (T5)
  • 8 ObA 85/03p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 85/03p
    Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T6)
  • 7 Ob 246/18d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 246/18d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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