Norm
ABGB §1090 IId3Rechtssatz
Die mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021