RS OGH 1992/10/29 8Ob510/91, 8Ob25/06v, 1Ob132/08f, 6Ob227/07m, 10Ob26/13s, 7Ob218/14f, 9Ob28/21i

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

ABGB §1090 IId3

Rechtssatz

Die mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 510/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 510/91
  • 8 Ob 25/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1)
    Veröff: SZ 2006/52
  • 1 Ob 132/08f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 132/08f
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T2)
    Beisatz: Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. (T3)
  • 6 Ob 227/07m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2008 6 Ob 227/07m
    Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (zum Beispiel Warmwasser- und Heizungsgrundkosten, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung), stellen daher kein Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB dar. (T4)
    Beisatz: Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur nach keine Gebrauchskosten darstellen (Grundsteuer, Bankgebühren, im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten, weil diese Kosten unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Eigentumswohnung (oder einer Liegenschaft) anfallen. (T5)
  • 10 Ob 26/13s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 218/14f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
    Vgl
  • 9 Ob 28/21i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 28/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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