Norm
EO §400Rechtssatz
Das gesetzliche Kautionspfand an der erlegten Sicherheit erlischt mit der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung. Solange das gesetzliche Kautionspfand noch nicht erloschen ist, bleibt dem Gegner der gefährdeten Partei die Geltendmachung seiner daraus abgeleiteten Rechte gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005635Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0060OB00594_9200000_001