Norm
KO §67Rechtssatz
War der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht ein unter § 67 Abs 1 KO zu subsumierendes Rechtssubjekt, hat er diese Eigenschaft aber noch vor Konkurseröffnung erlangt, so ist Konkursvoraussetzung nicht Überschuldung, sondern Zahlungsunfähigkeit. Für diesen Fall gilt § 67 Abs 2 KO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064879Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00612_9200000_003