Norm
SGG §12 Abs3 Z1 IIIARechtssatz
Die von der Vorverurteilung umfasste Tat muss dem Tatbild des § 12 Abs 1 SGG in der geltenden Fassung entsprechen. Ob die Vortat diesem Tatbild in der Fassung zur Zeit ihrer Begehung entsprochen hat, ist (somit) nicht von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016