RS OGH 1992/11/3 11Os108/92, 11Os75/11f, 15Os7/14i, 15Os124/15x

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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Norm

SGG §12 Abs3 Z1 IIIA

Rechtssatz

Die von der Vorverurteilung umfasste Tat muss dem Tatbild des § 12 Abs 1 SGG in der geltenden Fassung entsprechen. Ob die Vortat diesem Tatbild in der Fassung zur Zeit ihrer Begehung entsprochen hat, ist (somit) nicht von Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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