RS OGH 1992/11/3 11Os108/92, 15Os124/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1992
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Norm

StGB §4
StGB §11 A
StPO §281 Abs1 Z9 litb

Rechtssatz

Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich von der Schuldfähigkeit des Täters aus und läßt Zurechnungsunfähigkeit als Ausnahme hievon nur aus den im § 11 StGB aufgezählten Gründen gelten. Durch die Unterlassung von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bringt das Erkenntnisgericht daher zweifelsfrei zum Ausdruck, daß es die Schuldfähigkeit des Angeklagten als gegeben erachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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