Norm
StGB §4Rechtssatz
Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich von der Schuldfähigkeit des Täters aus und läßt Zurechnungsunfähigkeit als Ausnahme hievon nur aus den im § 11 StGB aufgezählten Gründen gelten. Durch die Unterlassung von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bringt das Erkenntnisgericht daher zweifelsfrei zum Ausdruck, daß es die Schuldfähigkeit des Angeklagten als gegeben erachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017