Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022