RS OGH 1992/11/4 5Nd512/92, 8Nd505/93, 4Nd501/94, 3Nd503/94, 3Nd506/94, 5Nd514/94, 1Nd501/95, 5Nd502

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Norm

JN §111

Rechtssatz

Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 512/92
    Entscheidungstext OGH 04.11.1992 5 Nd 512/92
  • 8 Nd 505/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Nd 505/93
    nur: Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. (T1)
    Beisatz: Hier: Bezüglich der Erhöhung des Unterhalts. (T2)
  • 4 Nd 501/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1994 4 Nd 501/94
  • 3 Nd 503/94
    Entscheidungstext OGH 31.03.1994 3 Nd 503/94
    nur T1
  • 3 Nd 506/94
    Entscheidungstext OGH 09.06.1994 3 Nd 506/94
    nur T1
  • 5 Nd 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 5 Nd 514/94
  • 1 Nd 501/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 1 Nd 501/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T3)
  • 5 Nd 502/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 5 Nd 502/95
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Nd 509/95
    Entscheidungstext OGH 04.09.1995 5 Nd 509/95
    Vgl auch
  • 10 Nd 502/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 Nd 502/95
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Nd 508/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Nd 508/95
    Beis wie T3
  • 7 Nd 516/95
    Entscheidungstext OGH 13.12.1995 7 Nd 516/95
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Nd 514/96
    Entscheidungstext OGH 25.11.1996 4 Nd 514/96
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 2288/96s
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
    nur T1; nur: Es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. (T4)
    Beis wie T3; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T5)
  • 3 Nd 502/97
    Entscheidungstext OGH 21.02.1997 3 Nd 502/97
    nur T1
  • 1 Nd 501/97
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 1 Nd 501/97
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 7 Nd 512/97
    Entscheidungstext OGH 17.11.1997 7 Nd 512/97
    Auch
  • 7 Nd 513/97
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 7 Nd 513/97
    Auch
  • 6 Nd 502/98
    Entscheidungstext OGH 07.04.1998 6 Nd 502/98
    Beis wie T3
  • 10 Nd 503/98
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 10 Nd 503/98
    Auch
  • 5 Nd 507/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Nd 507/98
    Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein (vgl EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - März 2010 (T5b)
  • 7 Nd 511/98
    Entscheidungstext OGH 23.11.1998 7 Nd 511/98
    Auch
  • 5 Nd 514/98
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Nd 514/98
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2016 (T6)
    Beisatz: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770). (T7)
  • 7 Nd 504/99
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 7 Nd 504/99
    Beis wie T7
  • 6 Nd 502/99
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Nd 502/99
    nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat. (T8)
  • 4 Nd 521/99
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 4 Nd 521/99
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Nd 517/99
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 3 Nd 517/99
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Nd 508/00
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 6 Nd 508/00
    Beis wie T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T9)
    Beisatz: Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T10)
  • 10 Nd 509/00
    Entscheidungstext OGH 06.07.2000 10 Nd 509/00
    Auch; nur T1
  • 5 Nd 510/00
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Nd 510/00
    nur T1; Beis wie T7
  • 5 Nd 512/00
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 5 Nd 512/00
    Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Nd 517/00
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Nd 517/00
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T11)
  • 6 Nd 503/01
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 6 Nd 503/01
    nur T1; Beis wie T8
  • 9 Nd 505/01
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 9 Nd 505/01
    nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 9 Nd 504/01
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 9 Nd 504/01
    nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 8 Nd 504/01
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Nd 504/01
    Beis ähnlich wie T7
  • 10 Nd 509/01
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Nd 509/01
    Auch; Beis wie T7 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat. (T12)
    Beisatz: Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten. (T13)
  • 8 Nd 501/02
    Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 Nd 501/02
    nur T1; Beis wie T3
  • 5 Nc 103/02w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Nc 103/02w
    nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T13
  • 9 Nc 111/02a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Nc 111/02a
    Beisatz: Dies ist etwa dann der Fall, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat. (T14)
    Beisatz: Hier: Übertragung nicht zweckmäßig, obwohl die das aufwendige Verfahren auslösenden Anträge bereits erledigt sind, die zuletzt gestellten Anträge jedoch mit den bereits erledigten in einem untrennbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen. (T15)
  • 9 Nc 15/03k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2003 9 Nc 15/03k
    Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
  • 3 Nc 32/03s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2003 3 Nc 32/03s
    Auch; Beisatz: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der (die) Pflegebefohlene (Pflegebefohlenen) wohnen. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen, so etwa dann, wenn sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschaffte. (T16)
  • 8 Nc 4/04m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2004 8 Nc 4/04m
    Beisatz: Das für den nunmehrigen Wohnsitz der Minderjährigen zuständige Gericht ist eher in der Lage, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen. (T17)
  • 5 Nc 3/04t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2004 5 Nc 3/04t
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8
  • 2 Nc 2/05z
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 2 Nc 2/05z
    nur T1
  • 3 Nc 3/05d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2005 3 Nc 3/05d
    nur T1
  • 3 Nc 19/05g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2005 3 Nc 19/05g
  • 3 Nc 6/06x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 3 Nc 6/06x
    nur T1; Beis wie T16 nur: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. (T18)
  • 7 Nc 23/06a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Nc 23/06a
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Nc 17/07p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Nc 17/07p
    Auch; Beis nur T1; Beis nur T4; Beis wie T13
  • 10 Nc 58/07x
    Entscheidungstext OGH 04.12.2007 10 Nc 58/07x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, weil übertragendes Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt, wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist, im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat, und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen. (T19)
  • 10 Nc 11/08m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2008 10 Nc 11/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T19
  • 8 Nc 5/08i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2008 8 Nc 5/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Speziell dann, wenn über widerstreitende Anträge der Eltern, ihnen jeweils allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist, ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig, weil noch gar nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T20)
    Bem: So auch schon RS0047027. (T21)
  • 8 Nc 2/08y
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 8 Nc 2/08y
    Auch
  • 9 Nc 14/08w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 9 Nc 14/08w
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Nc 3/09i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2009 7 Nc 3/09i
  • 3 Nc 3/09k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2009 3 Nc 3/09k
    nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Obsorgeübertragung. (T22); Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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