- 5 Nd 512/92
- 8 Nd 505/93
nur: Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. (T1)
Beisatz: Hier: Bezüglich der Erhöhung des Unterhalts. (T2)
- 4 Nd 501/94
- 3 Nd 503/94
nur T1
- 3 Nd 506/94
nur T1
- 5 Nd 514/94
- 1 Nd 501/95
Auch; nur T1; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T3)
- 5 Nd 502/95
Vgl; Beis wie T2
- 5 Nd 509/95
Vgl auch
- 10 Nd 502/95
Auch; Beis wie T3
- 2 Nd 508/95
Beis wie T3
- 7 Nd 516/95
nur T1; Beis wie T3
- 4 Nd 514/96
nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
nur T1; nur: Es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. (T4)
Beis wie T3; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T5)
- 3 Nd 502/97
nur T1
- 1 Nd 501/97
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 7 Nd 512/97
Auch
- 7 Nd 513/97
Auch
- 6 Nd 502/98
Beis wie T3
- 10 Nd 503/98
Auch
- 5 Nd 507/98
Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein (vgl EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - März 2010 (T5b)
- 7 Nd 511/98
Auch
- 5 Nd 514/98
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2016 (T6)
Beisatz: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770). (T7)
- 7 Nd 504/99
Beis wie T7
- 6 Nd 502/99
nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat. (T8)
- 4 Nd 521/99
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 3 Nd 517/99
Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Nd 508/00
Beis wie T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T9)
Beisatz: Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T10)
- 10 Nd 509/00
Auch; nur T1
- 5 Nd 510/00
nur T1; Beis wie T7
- 5 Nd 512/00
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8
- 5 Nd 517/00
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T11)
- 6 Nd 503/01
nur T1; Beis wie T8
- 9 Nd 505/01
nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11
- 9 Nd 504/01
nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11
- 8 Nd 504/01
Beis ähnlich wie T7
- 10 Nd 509/01
Auch; Beis wie T7 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat. (T12)
Beisatz: Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten. (T13)
- 8 Nd 501/02
nur T1; Beis wie T3
- 5 Nc 103/02w
nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T13
- 9 Nc 111/02a
Beisatz: Dies ist etwa dann der Fall, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat. (T14)
Beisatz: Hier: Übertragung nicht zweckmäßig, obwohl die das aufwendige Verfahren auslösenden Anträge bereits erledigt sind, die zuletzt gestellten Anträge jedoch mit den bereits erledigten in einem untrennbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen. (T15)
- 9 Nc 15/03k
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
- 3 Nc 32/03s
Auch; Beisatz: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der (die) Pflegebefohlene (Pflegebefohlenen) wohnen. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen, so etwa dann, wenn sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschaffte. (T16)
- 8 Nc 4/04m
Beisatz: Das für den nunmehrigen Wohnsitz der Minderjährigen zuständige Gericht ist eher in der Lage, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen. (T17)
- 5 Nc 3/04t
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8
- 2 Nc 2/05z
nur T1
- 3 Nc 3/05d
nur T1
- 3 Nc 19/05g
- 3 Nc 6/06x
nur T1; Beis wie T16 nur: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. (T18)
- 7 Nc 23/06a
Auch; Beis wie T3
- 6 Nc 17/07p
Auch; Beis nur T1; Beis nur T4; Beis wie T13
- 10 Nc 58/07x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, weil übertragendes Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt, wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist, im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat, und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen. (T19)
- 10 Nc 11/08m
Auch; Beis ähnlich wie T19
- 8 Nc 5/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Speziell dann, wenn über widerstreitende Anträge der Eltern, ihnen jeweils allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist, ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig, weil noch gar nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T20)
Bem: So auch schon
RS0047027. (T21)
- 8 Nc 2/08y
Auch
- 9 Nc 14/08w
Auch; Beis wie T2
- 7 Nc 3/09i
- 3 Nc 3/09k
nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Obsorgeübertragung. (T22); Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
-