Norm
KartG 1988 §13 Abs2Rechtssatz
Zum Wesen der anzeigepflichtigen Vertriebsbindung gehört es, daß die Verträge zwischen dem bindenden Unternehmer und den gebundenen Unternehmern nach einem einheitlichen Vereinbarungsmuster abgeschlossen werden. Die einzelnen Verträge unterscheiden sich daher, abgesehen von den Vertragsparteien, inhaltlich nur durch die konkrete Ausformung des für alle Unternehmer geltenden Vertragsmusters, etwa durch Anführung der für den betreffenden Händler autorisierten Verkaufsstellen, die Größe der Vorführflächen und der Kundendiensträume, die Mindestausstattung mit Personal etc, also um Bestimmungen, die sich aus den Verhältnissen im Einzelfall, wie etwa den vorhandenen Standorten und deren Lage und Umfeld ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063472Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_001