Norm
KartG 1988 §13 Abs2Rechtssatz
Wenn für verschiedene Gruppen von gebundenen Unternehmern unterschiedliche Vereinbarungsmuster erstellt werden, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden, dann liegt, auch wenn die sich aus den Vertriebsverträgen ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der dem bindenden Unternehmer als Importeur nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich die Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren betreffen, keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Vielmehr bestehen dann mit den unterschiedlich behandelten Gruppen von gebundenen Unternehmern auch unterschiedliche Vertriebsbindungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063476Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_002