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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der S, geboren 1983, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Februar 2004, Zl. SD 1146/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Februar 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei am 5. Juni 2003 behauptetermaßen mit einem belgischen Visum wieder nach Österreich eingereist. Am 22. April 2003 sei sie von Organen des Hauptzollamtes in einem Lokal in Wien hinter der Theke beim Reinigen eines Limonadenglases betreten worden. Laut ihren Angaben sei sie seit dem Vortag dort beschäftigt gewesen und bekomme sie für ihre Tätigkeiten Essen und Trinken, wobei über die Entlohnung nicht gesprochen worden wäre. Mit dem Verantwortlichen des Lokals sei eine Niederschrift aufgenommen worden, in der dieser bestätigt habe, die Beschwerdeführerin seit dem Vortag in seinem Lokal beschäftigt zu haben.
Da die Beschwerdeführerin weder im Besitz eines die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitels noch einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG sei, bestehe kein Zweifel daran, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.
Daran könne das Berufungsvorbringen nichts ändern. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, es wäre unrichtig, dass sie in dem genannten Gasthaus gearbeitet hätte, und sie hätte dies auch nicht angegeben, weil sie nur gebrochen deutsch spräche und die an sie gerichteten Fragen nicht verstanden hätte, so stehe dem die Aktenlage entgegen, wonach nicht nur der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin deren Beschäftigung zugegeben, sondern auch die Beschwerdeführerin selbst ein auch in ihrer Sprache verfasstes Personenblatt eigenhändig ausgefüllt habe.
Zu ihrem Familienstand und allfälligen Sorgepflichten habe die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Sie verfüge nicht über familiäre Bindungen zu Österreich und habe während ihres Aufenthaltes bei ihrem Freund gewohnt. Angesichts dieser Umstände und der erst kurzen Aufenthaltsdauer sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben nicht auszugehen gewesen. Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG durchzuführen gewesen.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht verwirklicht.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und den Mangel jeglicher familiärer Bindungen zu Österreich andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Begründung der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
"Unrichtig ist, dass ich einer Schwarzarbeit nachgegangen bin. Ich habe auch nicht angegeben, schwarzgearbeitet zu haben. Ich spreche sehr gebrochen Deutsch. Die an mich gerichteten Fragen habe ich überhaupt nicht verstanden. Ich habe mich zwar Gasthaus Pfudl aufgehalten, dort aber nicht gearbeitet. Es gibt daher keinen Grund für ein Aufenthaltsverbot. Ich bin daher in meinem Recht, dass gegen mich kein Aufenthaltsverbot verhängt wird, verletzt."
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seit 21. April 2003 bis zu ihrer Betretung durch die Beamten des Hauptzollamtes am 22. April 2003 in dem genannten Lokal beschäftigt gewesen sei, nicht allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auch auf die niederschriftliche Aussage des Verantwortlichen des Lokals gestützt hat. Die Beschwerde setzt sich mit dieser Aussage nicht auseinander und behauptet insbesondere nicht, dass die belangte Behörde die Darstellung dieses Verantwortlichen unrichtig wiedergegeben habe. Ferner bestreitet die Beschwerde nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von den Beamten des Hauptzollamtes am 22. April 2003 in dem Lokal hinter der Theke beim Reinigen eines Limonadenglases betreten worden sei.
Im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Aussage des Lokalverantwortlichen und die Wahrnehmung der Beamten des Hauptzollamtes kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde auf eine unschlüssige Beweiswürdigung stützen.
Da die Beschwerdeführerin von einem Organ der Zollbehörde bei einer Beschäftigung betreten wurde, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2. Die - nicht konkretisiert bekämpfte - weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0018) ebenso nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Die belangte Behörde hat - insoweit unbestritten - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin etwa eineinhalb Monate nach ihrer Betretung in dem Lokal, am 5. Juni 2003, (offenbar: wieder) nach Österreich eingereist sei, über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und während ihres kurzen Aufenthalts bei ihrem Freund gewohnt habe. Die Beschwerde bringt im Rahmen ihrer Gründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass in Anbetracht des Mangels an familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich und ihres kurzen inländischen Aufenthaltes kein relevanter Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG anzunehmen sei, nichts vor und weist lediglich im Rahmen der Begründung ihres Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, darauf hin, dass sie sich seit Juni 2003 in Österreich bei ihrem Freund und Lebensgefährten aufhalte und hier integriert sei.
Auch wenn man im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Dauer von rund acht Monaten und ihre Bindung zu ihrem Freund, mit dem sie während ihres Aufenthaltes zusammengelebt hat, von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ausginge, wäre dieser Eingriff in Anbetracht des genannten öffentlichen Interesses im Sinn dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten. Ferner wären diese (nur schwach ausgeprägten) privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige öffentliche Interesse überwögen, weshalb auch § 37 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünde.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180040.X00Im RIS seit
07.05.2004