Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Das gemeinsame Interesse im Sinne des § 10 Abs 1 KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen. Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063420Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_000OKT00005_9200000_004