Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsguts - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung ermuntert, also motivierend auf den Täter einwirkt und dessen Wille zur Tatausführung stärkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021