Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc DbRechtssatz
Bestand ein einziges Dienstverhältnis im Kernbereich zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäckerarbeiten und Mühlenarbeiten anderseits, ist bei der Prüfung, ob die Versicherte infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit c) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, von dieser Gesamttätigkeit auszugehen. Die Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und die Bäckerarbeiterteiltätigkeit und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch lit d der zitierten Gesetzesstelle nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084640Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00168_9200000_001