RS OGH 1992/11/10 4Ob89/92, 4Ob51/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

IPRG §13 Abs2
IPRG §34
UrhG §78

Rechtssatz

Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
    Veröff: EvBl 1993/58 S 277
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl; nur: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T1)
    Veröff: SZ 2012/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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