Norm
IPRG §13 Abs2Rechtssatz
Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014