RS OGH 1992/11/10 5Ob52/92, 5Ob104/95, 5Ob141/98s, 5Ob102/99g, 5Ob159/05a, 5Ob12/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Norm

LiegTeilG §15
LiegTeilG §16

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, dass das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 52/92
  • 5 Ob 104/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 104/95
    nur: Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. (T1)
  • 5 Ob 141/98s
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 141/98s
    Beisatz: Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. (T2)
  • 5 Ob 102/99g
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 102/99g
    nur T1
  • 5 Ob 159/05a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 159/05a
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 12/12v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 12/12v
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden ist nicht vorzunehmen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten