RS OGH 1992/11/10 4Ob547/92, 10Ob42/09p, 10Ob7/10t, 10Ob8/10i, 10Ob26/11p

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Der Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG ist zwingend nach den pauschalen, in § 6 Abs 2 UVG angeführten ASVG-Sätzen ohne Rücksicht auf die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 547/92
  • 10 Ob 42/09p
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
    Vgl aber; Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 2 UVG ist nicht „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des § 6 Abs 2 UVG zu bestimmen. Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat. (T1); Bem: siehe RS0125664 (T2)
  • 10 Ob 7/10t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
    Vgl aber; Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T3)
  • 10 Ob 8/10i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 10 Ob 26/11p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 26/11p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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